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Urlaub im Kleingarten: Darf man im Gartenhaus übernachten?

Urlaub im Kleingarten: Darf man im Gartenhaus übernachten?

Kleingärten erfreuen sich in den letzten Jahren wachsender Beliebtheit. Für Mieter oder auch Besitzer von Eigentumswohnungen ohne oder mit nur sehr kleinem Garten bieten sie einen schönen Rückzugsort und ermöglichen den Anbau von Obst und Gemüse. Auch durch den Trend zur Selbstversorgung hat das Interesse an sogenannten Schrebergärten weiter zugenommen. In Zeiten von Corona und schwierigen Bedingungen beim Reisen möchten viele Kleingärtner auch den Urlaub gern in ihrer kleinen Idylle verbringen. Das Gartenhaus bietet entsprechende Möglichkeiten, doch ist es überhaupt erlaubt, dort zu übernachten? Erfahren Sie dies und mehr im nachfolgenden Beitrag.

Welche gesetzlichen Regelungen gelten?

Kleingartenanlagen unterliegen dem Bundeskleingartengesetz. Die Pacht-oder Vereinsgärten gelten als „öffentliches Grün“, das in erster Linie zum Zweck der kleingärtnerischen Nutzung vorgesehen ist. Aber auch der Erholung dürfen die Gärten dienen. Dieser Passus zur „Erholungsnutzung“ erlaubt durchaus gelegentliches Übernachten im Gartenhaus, zum Beispiel an Wochenenden. Auch einen Urlaub dort zu verbringen, ist in der Regel kein Problem.

Die im Kleingarten befindlichen Lauben sollen allerdings „einfach ausgestattet“ sein, also zweckmäßig für den Aufenthalt im Garten. Eine Wohnung mit Bad, Küche und anderen Räumen sollten sie nicht sein. Ein derartiger dauerhafter Wohncharakter widerspricht der kleingärtnerischen Nutzung - so sind beispielsweise auch Heizungsanlagen oder Satellitenschüsseln verboten.

Die Vereinssatzungen sind zum Thema Übernachten oft konkreter

Auch ohne gesetzlichen Hintergrund untersagen manche Vereine das Übernachten im Kleingarten. Oft sieht die Wirklichkeit zwar anders aus, als in der Satzung festgeschrieben, aber man sollte sich nicht darauf verlassen, dass solche Verstöße gegen die Regeln stillschweigend geduldet werden. „Wo kein Kläger, da kein Richter“ gilt zwar auch für Kleingartenanlagen, doch ein Risiko bleibt es allemal, diese Vereinsregel zu missachten. Zumindest sollte man das im Auge behalten, bevor größere Investitionen mit dem Ziel der Übernachtungsmöglichkeit getätigt werden.

Dürfen auch Freunde Ihren Urlaub mit uns im Kleingarten verbringen?

Die meisten Vereinssatzungen sehen vor, dass der Garten den Mitgliedern und ihren Familien zur Erholung dienen soll. Wie dehnbar dieser Begriff ist und ob eventuell nicht doch auch Freunde der Familie eine Ferienwoche mit im Garten verbringen dürfen, muss mit dem Vorstand abgesprochen werden. Wie bei allen Angelegenheiten im Kleingartenverein zahlt sich hier ein gutes Verhältnis zu anderen Mitgliedern und dem Vorstand aus!

Eine Vermietung des Gartenhäuschens ist allerdings nicht gestattet!

Wie groß dürfen Gartenlauben im Kleingarten sein?

Laut Bundeskleingartengesetz darf eine Laube nicht größer als 24 Quadratmeter sein, inklusive überdachter Terrasse. Regionale Vorschriften gibt es für kleine Gärten bis 200 qm, hier ist in einigen Orten nur eine kleinere Laube zulässig. Ausnahmen gibt es bei Bestandsschutz, und zwar bei Häuschen, die vor dem Inkrafttreten des Bundeskleingartengesetzes am 1. April 1983 errichtet wurden. Für die alten Bundesländer gilt dieses Datum, für die neuen Bundesländer gilt der Stichtag 3. Oktober 1990. Allerdings kann auch hier ein Wechsel des Pächters dazu führen, dass der Rückbau großer Lauben zulässigerweise verlangt wird.

Vor der Erweiterung einer Laube ist es ratsam, mit dem Vereinsvorstand zu sprechen. Dies gilt auch, wenn Terrassen überdacht oder vergrößert werden sollen. Dazu gibt es in einigen Bundesländern Vorschriften über die maximale Fläche, die in einem Kleingarten versiegelt werden darf.

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