Renovierungsarbeiten: Wie ein Fiasko mit Handwerkern vermieden werden kann
09. Dezember 2019Eingezogen – endlich angekommen im neuen Haus oder der Wohnung kann erstmal sorgenfrei gelebt werden. Doch in belebten Arealen kann nicht vermieden werden, dass auch mal etwas kaputt geht. Vieles können die Bewohner, je nach handwerklichem Geschick, selbst beheben. Für einige Dinge sind allerdings Handwerker, die als Fachkraft den Schaden ordnungsgemäß und schnell beheben, gerne gesehen. Leider werden Diese ihrer Arbeit nicht immer gerecht, sodass sich neben dem bleibenden Schaden auch eine schlechte, genervte Stimmung aufmachen kann. Dieses kann jedoch vermieden werden, wenn man klare Absprachen trifft, die Arbeit der Handwerker beobachtet, sich über seine Rechte bewusst ist und auftretende Mängel rechtzeitig reklamiert.
Mängel – Auf was geachtet werden sollte
Wenn vor der Abnahme Mängel auftreten sollten, ist es für den Auftragsgeber unabdingbar, sie zu dokumentieren. Dieses kann schriftlich, aber auch per Foto erfolgen, denn der Auftragsgeber ist dazu verpflichtet, seine Anforderungen, oder in diesem Fall die auftretenden Mängel, zu beweisen. Bei dem, im besten Fall vertraglich abgesprochenen, Abnahmetermin werden alle Fehler im Abnahmeprotokoll schriftlich festgehalten. Viel Zeit und Ärger kann der Auftragsgeber sich allerdings sparen, wenn er bereits vor der Abnahme auf Fehler aufmerksam macht. So können Diese bis zur Abnahme von den Handwerkern behoben werden.
Das Recht auf Nachbesserung
Sind sichtlich Fehler bekannt, so hat der Kunde ein Recht auf eine Nachbesserung der Arbeiten. Dieses ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) im Paragrafen 633, dem Paragrafen für Sach- und Rechtsmangel festgehalten. Laut diesem Gesetz sind professionelle Handwerksbetriebe dazu verpflichtet, ihre Arbeiten in einem mangelfreien Zustand abzuliefern. Falls sie nicht nach Zufriedenheit ihres Auftragsgebers arbeiten, müssen sie in einem festgelegten Zeitraum nachbessern. Der Zeitraum beschränkt sich meist auf circa 10 Tage; bei schwerwiegenderen Fällen, wie beispielsweise undichten Wasserrohren, müssen die Betriebe sofort handeln, um einen größeren Schaden zu vermeiden. Falls sie dem nicht nachkommen, kann der Auftragsgeber einen anderen Betrieb beauftragen. Die dann anfallenden Kosten müssen vom Verursacher getragen werden.
Eine Zahlung muss erst nach der Abnahme erfolgen
Ebenso, wie das Recht auf Nachbesserung, wird im Bürgerlichen Gesetzbuch festgehalten, dass die Zahlung an den betreffenden Betrieb ohne eine Abnahme nicht erfolgen muss. Dabei sollten die Kunden darauf achten, dass sie bei schwerwiegenden Mängeln eine Abnahme vorerst erst verweigern sollten. Bei kleineren Fehlern und Mängeln kann eine Abnahme bereits erfolgen. Allerdings sollte dann ein Teil der Rechnung einbehalten werden. Dabei hält hier das BGB laut Paragraf 641, Absatz 3, das Doppelte der Reparaturkosten für angemessen. Bei der endgültigen Übergabe des Werks erfolgt dann die restliche Zahlung. Dennoch sollten alle Mängel im Abnahmeprotokoll festgehalten werden.
Der Handwerke kann aber auch Klage erheben, wenn die Rechnung nicht beglichen wird, weil nach der Abnahme angeblicher Weise noch Mängel festgestellt worden sind.
Extragebühren der Handwerker bei Zahlung können mitunter rechtswidrig sein, da Diese dazu verpflichtet sind, dem Kunden mindestens ein kostenfreies Zahlungsmittel anzubieten. Die Beträge bei kostenpflichtigen Zahlungsmitteln dürfen weiter nur so hoch sein, wie sie das Unternehmen belasten.
Klare Absprachen
Fehler können vermieden werden, wenn die Parteien klare Absprachen treffen. Termine sollten dabei immer schriftlich festgehalten werden, um Missverständnisse zu vermeiden. Im Vergleich zu einem Handschlag sind die Vereinbarungen in einem Vertrag besser und sicherer dokumentiert. Auf unklare Formulierungen, wie „alsbald“, sollte allerdings verzichtet werden, da Diese subjektiv individuell interpretiert werden können.
Verzögerungen treiben die Baukosten rasant in die Höhe. Vor Baubeginn sollte daher immer eine Konventionalstrafe vereinbart werden, welche mit dem vertraglich vereinbarten Fertigstellungstermin verbunden wird. Durch diese Regelung entsteht bei den handwerklichen Betrieben der Druck, dass die Arbeiten auch rechtzeitig fertiggestellt werden. Unabhängig davon kann in manchen Fällen hier aber auch ein Schadensersatz fällig werden.
Hilfe durch die Handwerkskammer
Verbraucher können sich mit ihren Beschwerden an die Handwerkskammer richten, sofern keine einvernehmliche Lösung in Streitfällen möglich ist. Die Handwerkskammer versucht dabei einen Kompromiss zwischen Arbeitsgeber und Handwerksbetrieb zu finden.
Kostenlose Hilfe für Schlichtung
Normalerweise entstehen für den Verbraucher keine Kosten, wenn er die Schlichtungsstelle der Handwerkskammer um Hilfe bittet. In der Regel bekommen die Sachverständigen ein Honorar von der jeweiligen Kammer, von der sie geführt werden. Der Verbraucher hat die Möglichkeit sich an die Schlichtungsstelle der Handwerkskammer zu wenden, wenn es entweder Probleme bei auftretenden Mängeln oder Rechnungsstreitigkeiten gibt. Meist genügt hierfür eine E-Mail oder ein Anruf, um einen Sachverständigen zu erreichen.
Vorsicht bei Notdiensten
Gerade bei diesem Sachverhalt kann es zu Streitigkeiten bei der Abrechnung führen, denn teilweise werden Zuschläge von bis zu 200 Prozent verlangt.
Nicht immer sind diese Art von Zuschlägen illegal: Für Früh-, Spät-, Nacht-, Feiertags- und Wochenendarbeiten sind Aufschläge zulässig. Ebenso können Rüst- und Anfahrtszeiten der Betriebe in Rechnung gestellt werden, sowie Aufschläge für einen 24-Stunden-Bereitschaftsdienst veranlasst werden. Dabei ist die Höhe der Zuschläge je nach Region und Gebiet stark variabel. Das ortsübliche Honorar kann bei entsprechenden Innungen vom Verbraucher erfragt werden. Allerdings ist das Honorar nicht nur für schriftliche Aufträge geltend, sondern ebenso für mündliche oder per Handschlag besiegelte Aufträge.
Das Erfragen des ortsüblichen Honorars ist sinnvoll, denn Beiträge, die mindestens 100 Prozent über dem Honorar liegen, gelten als betrügerisch.
Barzahlung beim Notdienst besser vermeiden
Es sollten beim Notdienst niemals schriftliche Preislisten vor Ort unterschrieben oder die komplette Rechnung in bar gezahlt werden. Die Begleichung der Rechnung vor Ort sollte wenn dann nur zu einem Teil bar erfolgen. So kann die Rechnung in aller Ruhe kontrolliert und Unstimmigkeiten besprochen werden. Außerdem sollten fragliche Posten im Rechnungsbeitrag abgezogen werden. Der Restbetrag wird dann überwiesen.
Neben der Rechnung sollte auch immer die Arbeit des Handwerkes kontrolliert werden.
Die von Innungen und Kammern organisierten Notdienste bieten dem Verbraucher immer einen Schutz, da Diese bekannt und kontrolliert worden sind. Sollte man sich für einen von außerhalb kommenden Notdienst entscheiden, so ist es sinnvoll, im Vorfeld die Anfahrtskosten zu erfragen. Diese könnten die eigentlichen Kosten enorm erhöhen.
Kostenvoranschläge sind maßgeblich
Nicht nur die Notdienste sind für überhöhte Rechnungen bekannt, sondern auch die normalen Handwerksbetriebe. Dabei ist ein Kostenvoranschlag entscheidend, um einen solchen Fall zu klären. Vergütungen für einen Kostenvoranschlag sind möglich, allerdings nur geltend, wenn beide Parteien sich im Vorfeld auch darauf geeinigt haben. Während der laufenden Arbeiten kann es vorkommen, dass die veranschlagten Kosten überschritten werden. In diesem Fall ist der Handwerker dazu verpflichtet, Kosten, die mehr als 15 bis 20 Prozent der eigentlichen Kosten, umgehend zu melden. Der Vertrag kann dann zwar gekündigt, die bis dahin erbrachten Teilleistungen müssen jedoch bezahlt werden.
Wenn ausreichende Gründe vorliegen, kann ein Kostenvoranschlag kann unter bestimmten Umständen um bis zu 15 Prozent überschritten werden. Am sichersten ist der Kunde, wenn er vor Beginn der Arbeiten einen Festpreis aushandelt. Allerdings sollten dann alle zu erbringenden Leistungen penibel und schriftlich festgehalten werden.
Es lässt sich also festhalten, dass man als Verbraucher durchaus dem Können von Handwerkern vertrauen kann und sich böse, finanzielle Überraschungen vermeiden lassen, wenn man im Vorfeld genaue Absprachen trifft.
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