Ihr Ansprechpartner für den Ankauf von Immobilien

Jetzt anrufen: 0461 67426338

Räum- und Streupflicht bei Schnee und Eis: Was ist zu beachten?

Räum- und Streupflicht bei Schnee und Eis: Was ist zu beachten?

Die kalte Jahreszeit ist da und damit auch die immer wieder auftauchende Frage: Was muss getan werden, um winterliche Unannehmlichkeiten und Gefahren durch Schnee und Eis auf den Wegen zu vermeiden? Und wer ist dafür verantwortlich? Welche Pflichten haben Eigentümer oder Vermieter und können diese auch auf Mieter übertragen werden? Zu welchen Zeiten muss geräumt werden? Welche Vorteile hat ein professioneller Winterdienst? Dies und mehr erfahren Sie im nachfolgenden Beitrag.

Was besagt die Räum- und Streupflicht?

Die Räum- und Streupflicht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert und unterliegt der sogenannten Verkehrssicherungspflicht. Demnach darf vom eigenen Grundstück keine Gefahr ausgehen und die Verkehrssicherheit muss gewährleistet sein. Daher müssen Straßen und Fußwege von Eis und Schnee befreit werden, um Unfälle zu vermeiden. Wer die Verkehrssicherungspflicht hat, hängt einerseits von der jeweiligen Gemeindesatzung ab und andererseits davon, ob die diese Pflicht übertragen wurde.

Wer ist für den Winterdienst verantwortlich?

Die Straßenreinigungssatzungen der einzelnen Kommunen sind regional unterschiedlich. Doch es gibt Regelungen, die fast überall gelten. Der Winter­dienst auf öffent­lichen Straßen und Wegen ist eigentlich Aufgabe der Städte und Gemeinden. Diese aber sorgen meist nur für schnee- und eisfreie Fahrbahnen. Die Räumpflicht für Gehwege und Grundstückseinfahrten übertragen die Kommunen den Grundstückseigentümern. So gilt grundsätzlich, dass durch die Verkehrssicherungspflicht jeder Grundstückseigentümer für die Begehbarkeit der an sein Grundstück angrenzenden Wege und Einfahrten verantwortlich ist.

Wie und wann muss geräumt werden?

Bei Schnee- und Eisglätte müssen Anlieger den Abschnitt des Gehweges vor ihrer Immobilie räumen und streuen, damit Passanten diesen Weg sicher nutzen können und nicht ausrutschen und sich ggf. verletzen. Auch Zufahrten bzw. Zuwege zum Grundstück unterliegen der Räum- und Streupflicht. Während der Weg zur privaten Haustür nur etwa 50 cm breit frei geräumt werden muss, sollten Fußwege eine geräumte Breite von etwa 1,50 m aufweisen, damit zwei Fußgänger beispielsweise mit Gepäck, Rollator oder Kinderwagen ohne Probleme aneinander vorbei gehen können.

Zur Ausführung der Räumpflicht gibt es keine einheitlichen Bestimmungen. Da es regional unterschiedliche Regelungen gibt, sind allgemein anerkannte Bestimmungen hierzu meist in der jeweiligen Gemeindesatzung festgehalten.

Auch bei der Frage, wann und wie oft die Räumung erfolgen muss, gibt es regionale Unterschiede. Doch meistens gilt, dass die Wege werktags zwischen 7.00 und 20.00 Uhr ohne Sicherheitsrisiko begehbar sein müssen. An Sonn- und Feiertagen dagegen beginnt die Räumfrist erst 1-2 Stunden später. Eigentümer von Gaststätten müssen auch nach 20 Uhr noch räumen und streuen.

Bei starkem Schneefall muss eventuell mehrmals täglich geräumt werden. Schneit es allerdings ununterbrochen, muss niemand sofort und ständig zum Schneeschieber oder Besen greifen. Anders bei Eisglätte: Hier besteht die Pflicht, den Weg umgehend zu streuen.

Müssen auch Mieter den Winterdienst übernehmen?

Mit einem deutlichen Hinweis im Mietvertrag kann die Pflicht zum Räumen und Streuen den Mietern übertragen werden. Altersschwache Mieter sind nicht zum Schneeräumen verpflichtet. In diesem Fall muss sich der Vermieter selbst kümmern bzw. einen externen Winterdienst beauftragen, allerdings werden die Kosten dafür dann über die Nebenkostenabrechnung an den Mieter weitergegeben.

Sind in einem Mehrfamilienhaus laut Mietvertrag die Mieter zum Winterdienst verpflichtet, müssen sie abwechselnd Schnee fegen und bei Glatteis streuen, der Vermieter muss hierfür Geräte und Material zur Verfügung stellen.

Welche Streumittel dürfen eingesetzt werden?

Die kommunalen Straßenreinigungssatzungen geben vor, welche Streumittel einzusetzen sind. So ist die Verwendung von Streusalz ist in den meisten Kommunen verboten und mit einem Bußgeld belegt. Denn der Einsatz von Streusalz ist für Bäume und andere Pflanzen, Tiere, Gewässer, Fahrzeuge und Bauwerke (insbesondere Beton) sehr schädlich. Zudem verursacht die Beseitigung der Schäden durch Streusalz jährlich hohe Kosten.

Geeignete Streumittel sind Granulate wie Lava- oder Kalkgranulat. Auch grobkörniger Sand ist wirksam. Asche und Holzspäne sind in einigen Städten und Gemeinden nicht als Streumittel anerkannt. Von Holzspänen wird allgemein abgeraten, da sie keine abstumpfende Wirkung haben und je nach Beschaffenheit den Rutscheffekt sogar erhöhen können.

Was spricht für einen professionellen Winterdienst?

Eigentümer und Mieter, die nicht selbst ans Werk gehen wollen oder verhindert sind, können eine Firma mit dem Winter­dienst beauftragen. Die Einsatzkosten sowie auch die Bereitschaftspauschale werden vom Finanzamt  steuermindernd anerkannt.

Ein professioneller Räumdienst sorgt außerdem für größtmögliche Rechtssicherheit und ist eine gute Lösung, wenn die Hausbesitzer oder Wohnungseigentümer nicht in der Lage sind, ihre Pflichten regelmäßig und zuverlässig zu erfüllen. Denn wird der Auftrag nicht oder unzureichend ausgeführt, haftet der Räumdienst. Allerdings sollten sich Eigentümer regelmäßig davon überzeugen, dass die Arbeiten vom professionellen Winterdienst auch tatsächlich ausgeführt werden.

 

Haftungsausschluss: Die Blogartikel von Jensen & Doering besitzen lediglich einen informativen Charakter und stellen keine Rechts- oder Anlageberatung dar.

Sie haben Fragen?

Schreibe Sie uns eine E-Mail oder rufen Sie uns an – wir freuen uns von Ihnen zu hören.

Jetzt anrufen0461 67426338