Probleme mit der Baufirma – Abhilfeaufforderung zur Bauausführung
20. Juli 2021Der Plan vom Traumhaus steht, die Baufirma ist beauftragt und Sie können es kaum erwarten, endlich Ihre eigenen vier Wände zu betreten. Doch bei der Ausführung des Plans gibt es ständig neue Probleme mit dem Bauunternehmen. Festgelegte Termine und Fristen verzögern sich und die Fertigstellung der Immobilie zum angesetzten Datum kann voraussichtlich nicht eingehalten werden. Wie Sie in so einem Fall mit einer Abhilfeaufforderung zur Bauausführung erreichen können, dass Ihr Eigenheim doch noch rechtzeitig fertig wird, erklären wir im folgenden Beitrag.
VOB-Vertrag
Die VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistung) gilt als Ergänzung zu den Vorschriften über Werk- und Bauverträge des BGB. Aus rechtlicher Sicht ist der VOB-Vertrag ein Werkvertrag nach dem BGB, welcher die Vorschriften aus dem BGB jedoch speziell auf Bauleistungen anpasst und ergänzt. Der Vertrag muss zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart werden.
Der VOB-Vertrag bedarf keiner bestimmten Form, wird jedoch meist in Schriftform festgehalten. Üblicherweise umfasst ein VOB-Vertrag unter anderem folgende Punkte:
- Definition der zu erbringenden Leistung und Festlegung des Ortes der Erfüllung
- Nennung des Bauleiters und der Vertragspartner und deren jeweilige Berechtigungen
- Einzelne Vertragsbestandteile
- Vergütung für die Leistung
- Fristen für die Ausführung der Leistung und etwaige Zwischenfristen
- Folgen bei Nichteinhaltung der Fristen – Vertragsstrafe
- Vorgehen im Streitfall
- Unterschriften der Vertragsparteien
Leistungsverzug
Werden die vereinbarten Fristen zur Ausführung der Bauleistung vom Bauunternehmen als Auftragnehmer nicht eingehalten, gerät das Unternehmen in Leistungsverzug. Das Bauunternehmen kann sowohl während des Baus in Verzug geraten, aber auch schon den Baubeginn verzögern. Wird dann selbst eine vom Auftraggeber gesetzte Nachfrist für den Baubeginn nicht eingehalten, kann dem Bauunternehmen der Bauauftrag nach §5 Abs. 4 VOB/B entzogen werden. Auch ein außerordentliches Recht zur Kündigung steht dem Auftraggeber nach §8 Abs. 3 VOB/B zu.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die zeitgerechte Ausführung zu fördern. Geschieht dies nicht und wird der Bauablauf dadurch verzögert und die rechtzeitige Fertigstellung des Bauvorhabens gefährdet, kann der Auftraggeber eine Abhilfeaufforderung zur Bauausführung stellen.
Abhilfeaufforderung
Wurde ein VOB-Vertrag zwischen den Parteien vereinbart und musste der Auftraggeber feststellen, dass nicht genügend Arbeitskräfte oder Materialien und Maschinen vorhanden sind, um die Auftragsfrist einzuhalten, greift bei Leistungsverzug der § 5 Abs. 3 VOB/B. Der Paragraf regelt, dass der Auftragnehmer dem Verzug mit dem Einsatz zusätzlicher Arbeitskräfte, Maschinen und Geräte, Baustoffen etc. entgegenzuwirken hat. Wird selbst der Abhilfeaufforderung nicht nachgekommen, kann der Auftraggeber eine erneute Nachfrist setzen und ebenfalls die Folgen bei Nichteinhaltung festhalten, die beispielsweise die Kündigung des Vertrags beinhalten könnten. Die Nachfrist gilt als Mahnung und muss angemessen bestimmt und auf ein konkretes Datum festgelegt sein.
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