Neuerungen im Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020)
24. November 2020Seit dem 01. November 2020 ist das neue Gebäudeenergiegesetz in Kraft. Was das Gesetz regelt und welche Änderungen sich für Eigentümer von Immobilien ergeben, erfahren Sie im folgenden Beitrag.
Was ist das GEG 2020?
Mit Inkrafttreten des neuen Gebäudeenergiegesetzes werden das bisherige Energieeinsparungsgesetz (EnEG), das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) und die Energiesparverordnung (EnEV) abgelöst. Die Regelungen der bisherigen Gesetze wurden modernisiert und im GEG so zu einem einheitlichen Regelwerk zusammengeführt, welches Auskunft über die energetischen Anforderungen an Gebäude gibt.
Was regelt das GEG?
Im Gebäudeenergiegesetz sind Anforderungen an beheizte und klimatisierte Gebäude und deren Wärme- sowie Hitzeschutz festgelegt, um ihren Energiebedarf zu begrenzen. Mit den neuen Regelungen wird auf das Erreichen der für 2030 gesetzten Klimaschutzziele hingearbeitet. Größere Änderungen in den Vorschriften zur Energieeinsparung ergeben sich aus dem neuen GEG jedoch nicht.
Änderungen für Bestandsimmobilien
Die für Bestandsimmobilien bestehenden Pflichten bei Modernisierungen wurden nicht stark verschärft. Jedoch dürfen bestimmte Heizkessel nicht mehr betrieben werden. Ab 2026 ist es verboten, Ölheizungen in seine Immobilie einzubauen, es sei denn, es handelt sich dabei um hybride Anlagen. Ausnahmen bestehen bei Immobilien, die nicht an das öffentliche Gas- oder Fernwärmenetz angeschlossen werden können und bei denen der Einsatz von erneuerbaren Energien nicht möglich ist.
Eine Pflicht zum Austausch von sich im Betrieb befindlichen Ölheizungen ab 2026 besteht nicht. Allerdings sollten Sie die generelle Austauschpflicht von alten Heizungsanlagen im Blick behalten, welche auch schon in der EnEV geregelt war.
Bei der Verlegung von neuen Heizungs- oder Warmwasserrohren muss beachtet werden, dass diese künftig gedämmt werden müssen. Außerdem müssen Sie Ihre Klima- und Lüftungsanlagen regelmäßig von Fachpersonal überprüfen lassen.
Änderungen für Neubauten
Für Neubauten sind die Mindestanforderungen an deren Energiestandards nicht erhöht worden. Die zuvor in der EnEV geregelten Anforderungen wurden in das GEG übernommen. Dennoch ergeben sich einige Neuerungen für Neubauten.
Durch das Gebäudeenergiegesetz wird geregelt, dass ein bestimmter Anteil der Energie, die für das Heizen beziehungsweise das Kühlen von Neubauten verwendet wird, aus regenerativen Energien bestehen muss. Dabei wurde das Spektrum erweitert, welche Optionen unter die Kategorie fallen. Erneuerbare Energie aus gasförmiger Biomasse oder Fern- und Abwärme erfüllt nun unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls die Anforderungen an Neubauten. Auch selbst erzeugter Strom, beziehungsweise so genannter „gebäudenah erzeugter Strom“, wird künftig in die Energiebilanz mit einberechnet und führt dazu, dass die die Anforderungen des GEG leichter erfüllen können.
Weitere Änderungen
In dem neuen GEG wurde neben weiteren Vorgaben der EU zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden nun auch die EU-Regelung zu Niedrigstenergiegebäuden (NZEB) rechtlich festgeschrieben. Diese Gebäude weisen einen niedrigen, fast bei Null liegenden Energiebedarf auf und werden deshalb auch Fast-Nullenergiegebäude genannt. Ab 2021 sollen alle Neubauten als solche Niedrigstenergiegebäude erbaut werden.
Bestimmte Informationen des Energieausweises, der bisher spätestens bei der Besichtigung einer Immobilie vorgelegt werden musste, müssen neuerdings bereits in dem Inserat der Immobilie aufgeführt werden. Bei Nichteinhaltung dieser Vorschrift droht ein Bußgeld. Von Seiten der Käufer besteht nunmehr die Pflicht, ein kostenloses Beratungsgespräch zum Energieausweis in Anspruch zu nehmen, bevor sie den Kaufvertrag unterzeichnen.
Tipp
Erkundigen Sie sich sowohl bei Modernisierungen oder Sanierungen von Bestandsimmobilien als auch bei Neubauten über staatliche Fördermöglichkeiten für Ihre Vorhaben!
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