Mit vier einfachen Tipps bei der Grunderwerbsteuer sparen
10. Januar 2020Wenn man in Deutschland ein Haus oder eine Wohnung erworben hat, dann wird in Deutschland die Grunderwerbsteuer, kurz GrEST, fällig. Diese wird nach dem Kauf direkt an das Finanzamt entrichtet. Sollte dies nicht geschehen, so kann der Käufer nicht als neuer Eigentümer in das Grundbuch eingetragen werden. Allerdings belaufen sich die Summer der Grunderwerbsteuer oft auf eine Summe im fünfstelligen Euro-Bereich, weswegen sie eine hohe finanzielle Belastung darstellt. Es ist daher ratsam, sich an einen Experten zu wenden und die Verträge überprüfen zu lassen. Sicherheit kann ein Immobilienmakler geben, der konkrete Fragen beantworten und über Steuerfallen Auskunft geben kann. Außerdem gibt es Möglichkeiten, die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer zu senken und Kosten einzusparen. Die folgenden Tipps können dabei helfen:
1. Neue Verträge und Eigenleistung beim Neubau
Die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei einem Grundstückskauf umfasst nicht nur den Wert des Grundstückes, sondern ebenso den Wert des Gebäudes. Dieser zusammenhängende Wert wird auch Verkehrswert genannt. Für das Finanzamt ist der im Notarvertrag stehende Kaufpreis relevant. Wird also ein Grundstück gekauft, auf dem bereits ein Haus steht, muss der Käufer steuern für das Grundstück und das Haus bezahlen. Die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung kann allerdings reduziert werden, wenn man ein unbebautes Grundstück kauft.
Hierfür ist allerdings wichtig, dass Baufirma und Verkäufer des Bauplatzes in keiner Beziehung zueinanderstehen und die Verträge unabhängig voneinander abgeschlossen werden. Die Rechtsprechung sieht sonst vor, dass die Grunderwerbsteuer für den Gesamtwert von Haus und Grundstück eingefordert wird. Die Verträge sollten zeitlich so weit wie möglich auseinander liegen. Ist ein Gesamtvertrag nun doch zwingend erforderlich, so gibt es einen Trick: Teile der Grunderwerbsteuer können reduziert werden, wenn man sich zu einer Eigenleistung verpflichtet. Wenn man Teile der Renovierung übernimmt, dann kann die Bemessungsgrundlage reduziert werden. Man spart also nicht nur bei den Steuern, sondern ebenso bei anfallenden Handwerkerkosten.
2. Mobile Extras können herausgerechnet werden
Wenn eine Immobilie gekauft wird, welche über bewegliche Extras verfügt, wie beispielsweise einer Einbauküche, kann die Grunderwerbsteuer durch eine kluge Vertragsgestaltung gesenkt werden. Der Clou hierbei ist, dass nur festverbundene Gegenstände als Inventar des Gebäudes gelten und eine Bemessungsgrundlage darstellen. Mobile Gegenstände, also Gegenstände, die ausgebaut werden können, werden nicht besteuert. Es ist also sinnvoll, die mobilen Gegenstände und deren Wert im Kaufvertrag gesondert aufzulisten, denn das sinkt die Bemessungsgrundlage für die Steuern.
3. Die Maklerprovision kann variieren
Unter der Maklerprovision versteht man den Lohn eines Maklers, der eine Immobilie erfolgreich vermittelt hat. Allerdings gibt es verschiedene Arten der sogenannten Maklerprovision. Für den Käufer ist es immer sinnvoll, die Maklerprovision in Form der Käufercourtage zu bezahlen. Oftmals kommt es dazu, dass Verkäufer, die Maklerprovision zahlen müssen, ihre Unkosten mit einem höheren Verkaufspreis ausgleichen. Das hat allerdings auch zur Folge, dass die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer höher ist und der Käufer letztendlich mehr bezahlen muss.
4. Instandhaltungsrücklage ausrechnen
Um die langfristige Erhaltung einer Eigentumswohnung zu gewähren, hat man eine sogenannte Instandhaltungsrücklage. Wie der Name es schon verrät, dient die Rücklage dazu, das Eigentum instand zu setzen. Vor allem gemeinschaftliche Flächen werden mit dieser Rücklage renoviert. Wird die Immobilie verkauft, so kommt es oft dazu, dass der neue Eigentümer den Anteil des Verkäufers, welchen dieser an der Instandhaltungsrücklage der Eigentümergemeinschaft hat, übernehmen muss. Um Grunderwerbsteuer zu sparen ist es sinnvoll, den Anteil der Instandhaltungsrücklage im Kaufvertrag gesondert aufzuweisen.
Wann muss keine Grunderwerbsteuer gezahlt werden?
Nicht immer, wenn eine Immobilie den Eigentümer wechselt, muss die Grunderwerbsteuer gezahlt werden. Im dazugehörenden Gesetz ist geregelt, in welchen Fällen der Käufer von der Steuerlast befreit ist.
- Wenn die Immobilie verschenkt oder vererbt wird, dann ist keine Grunderwerbsteuer fällig. Der neue Eigentümer wird dann lediglich über die Schenkungs- und Erbschaftssteuer besteuert. Auch diese kann variieren.
- Wenn die Immobilie an Verwandte ersten Grades, also von Eltern an Kinder oder von Großeltern an Enkelkinder, verkauft wird, dann müssen die neuen Eigentümer keine Grunderwerbsteuer bezahlen. Beim Verkauf zwischen Geschwistern wird die Grunderwerbsteuer allerdings fällig.
- Der Gesetzgeber sieht außerdem keine Besteuerung vor, wenn der Preis beim Erwerb einer Immobilie unter 2.500 Euro liegt. Allerdings sollte man diese Freigrenze nicht mit dem Freibetrag verwechseln. Wenn der Wert von 2.500 Euro überschritten wird, egal, ob von einem Cent oder mehr, muss die gesamte Grunderwerbsteuer gezahlt werden.
Grunderwerbsteuer absetzen
Viele Steuern können abgesetzt werden – So auch die Grunderwerbsteuer. Allerdings ist dies nicht immer möglich. Sofern eine Wohnung, ein Haus oder ein Grundstück für die private Nutzung gekauft worden ist, so kann die Steuer nicht abgesetzt werden. Wenn die Immobilie oder das Grundstück betrieblich genutzt wird und somit steuerpflichtige Einkünfte erzielt werden, so kann die Grunderwerbsteuer, die beim Kauf gezahlt worden ist, als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Der Betrag wird dann über die Nutzungsdauer aufgeführt. Auch bei einem vermieteten Objekt kann die Grunderwerbsteuer in Form von Werbungskosten abgesetzt werden.
Mit der Anwendung von ein paar Tipps und Tricks kann man also bares Geld sparen.
Sie haben Fragen?
Schreibe Sie uns eine E-Mail oder rufen Sie uns an – wir freuen uns von Ihnen zu hören.