Mietnomaden – der Schrecken vieler Vermieter
20. Juli 2022Sogenannte „Mietnomaden“ sind ein Schrecken für viele Vermieter. Bei der Bewerbung um eine Wohnung überzeugen sie noch durch sicheres und unauffälliges Verhalten. Doch es gibt immer wieder Fälle, in denen Vermieter es zu ihrer Überraschung mit Betrügern zu tun bekommen. Denn ihre Vertragspartner leisten keine Mietzahlungen und machen sich früher oder später einfach aus dem Staub. Oft hinterlassen sie dabei eine abgewohnte und vermüllte Wohnung, die durch den Renovierungsbedarf selbst nach dem Verlassen der Bewohner noch zu Kosten und erheblichen Mietausfällen führt. Nachfolgend lesen Sie unter anderem, wie man sich vor Mietnomaden schützen kann.
Was versteht man unter Mietnomaden?
Der Vermieterverein e.V. definiert Mietnomaden wie folgt:
Bei Mietnomaden handelt es sich um Mieter, die dauerhaft sowie nachhaltig, also planmäßig, und oft verbunden mit strafrechtlich relevanter Absicht, Mietzahlungen nicht leisten. Es handelt sich um Personen, die bereits mehrfach zu Beginn des Mietverhältnisses und dann regelmäßig nicht bereit sind, ihren mietvertraglichen Verpflichtungen nachzukommen.
Mietnomaden ziehen folglich von Wohnung zu Wohnung und zahlen weder Miete noch Nebenkosten. Sie täuschen den Vermieter absichtlich und legen bei ihrer Bewerbung um den Wohnraum häufig gefälschte Dokumente vor, wie z.B. Gehaltsabrechnungen. Sie gehen vorsätzlich Mietverträge mit dem Wissen ein, dass sie die Mieten oder Kautionen nie begleichen können oder wollen. Da dieses Verhalten in Deutschland als Mietbetrug gilt, stellt es einen Straftatbestand dar. Dies betrifft ebenso falsch gemachte Angaben bei Vertragsabschluss.
Diese Mieter sind dann von heute auf morgen verschwunden. Meistens hinterlassen sie neben einer verwahrlosten Wohnung einen Berg von Mietschulden. Während der Vermieter sich mit der Schadensbegrenzung auseinandersetzt und kaum noch eine Handhabe gegen die ehemaligen Bewohner hat, sind diese meist schon wieder vorübergehend ganz woanders untergekommen.
Wie können Vermieter sich vor Mietnomaden schützen?
Folgende Punkte sollten beachtet werden, um sich vor Mietnomaden zu schützen:
- Lassen Sie sich nicht von Äußerlichkeiten oder gutem Benehmen blenden. Das Auftreten von Mietnomaden ist oft selbstsicher und kann zum Beispiel durch gepflegte Kleidung oder ein schickes Auto gestützt werden.
- Eine Referenz des Vorvermieters einholen! Hiermit können Sie sich vergewissern, dass die Mieter nicht schon vorher negativ aufgefallen sind bzw. Mietschulden hinterlassen haben.
- Bonitätsauskünfte einholen: Neben der Mieterselbstauskunft sollten weitere Dokumente von den Interessenten vorgelegt werden (zum Beispiel Personalausweis, Gehaltsabrechnungen, Kontoauszüge, Schufa-Auskunft)
- Mietkaution verlangen: Diese sollte vom Vermieter direkt zum Mietbeginn verlangt werden, und zwar vor Schlüsselübergabe, als Gutschrift auf dem Konto oder in bar.
- Eine „Mietnomadenversicherung“ abschließen. Solch eine Versicherung kann je nach entsprechender Leistung verschiedene Eventualitäten absichern: Neben ausbleibenden Mietzahlungen zum Beispiel auch Kosten durch Vermüllung oder für Aufräumarbeiten. Was Leistungen und Kostenübernahme angeht, ist ein Vergleich unterschiedlicher Versicherungen vor Vertragsabschluss empfehlenswert.
Wie kann man gegen Mietnomaden vorgehen?
Um wirtschaftliche Schäden zu vermeiden und Mietnomaden loszuwerden, können Vermieter sich zur Wehr setzen, u. a. mit Abmahnung, Kündigung oder Räumungsklage.
Die Abmahnung ist der erste Schritt, die Miete einzufordern und kann bereits am 5. Werktag des Zahlungsverzuges geschrieben werden. Sie enthält die Aufforderung zur Zahlung der Miete innerhalb einer bestimmten Frist. Die Abmahnung ist auch eine Voraussetzung für eine spätere Kündigung.
Eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter ist dann möglich, wenn der Mieter mit einer ganzen Monatsmiete im Verzug ist und die vorausgegangene Abmahnung ignoriert hat. Zum Ende der Kündigungsfrist muss der Mieter dann die Wohnung räumen und sie dem Zustand hinterlassen, wie es vertraglich geregelt wurde.
Eine fristlose Kündigung kann erfolgen, wenn der Mieter mit zwei oder mehr Mieten im Rückstand ist. Auch andere Gründe, wie zum Beispiel Gefährdung der Bausubstanz durch Verwahrlosung oder die Durchführung unerlaubter Baumaßnahmen, können eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Nach einer fristlosen Kündigung muss der Mieter die Wohnung in der Regel innerhalb von 14 Tagen räumen. Eine zusätzliche Absicherung für den Vermieter ist es, in diesem Fall gleichzeitig eine ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt auszusprechen, denn dann muss die Wohnung in jedem Fall geräumt werden.
Die Räumungsklage ist der letzte Schritt: Der Vermieter kann die Räumung der Wohnung einklagen, wenn der Mieter nicht auf die rechtswirksame Kündigung reagiert hat und den Auszug verweigert. Da der Zahlungsanspruch nach drei Jahren verfällt, muss die Räumungsklage innerhalb dieser gesetzlichen Verjährungsfrist erfolgen. Die Klage muss schriftlich und vom Vermieter oder seinem Anwalt unterschrieben beim zuständigen Amtsgericht eingereicht werden.
Falls Sie Fragen zu diesem Thema haben, empfehlen wir Ihnen die Beratung durch einen Rechtsanwalt.
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