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Handwerker: Was tun, wenn es Verzögerungen oder Mängel gibt?

Handwerker: Was tun, wenn es Verzögerungen oder Mängel gibt?

Wer einen Handwerksbetrieb beauftragt, kann sich in der Regel auf professionelle und einwandfreie Erledigung der Arbeiten verlassen. Doch nicht bei jeder Baumaßnahme oder Reparatur läuft alles reibungslos und zur Zufriedenheit der Auftraggeber ab. Worauf sollte man als Kunde achten, wann muss reklamiert werden und wie werden Gewährleistungsansprüche umgesetzt? Lesen Sie im nachfolgenden Beitrag unter anderem, was zu tun ist, wenn Termine nicht eingehalten, die Kosten überschritten werden oder sich Mängel zeigen.

Worauf ist während der Arbeiten zu achten?

Häufig tauchen erst während der Arbeiten eines Handwerkers Probleme auf, die umfangreichere Arbeiten nötig machen. Besonders in Altbauten gibt es oft Überraschungen - beispielsweise, wenn beim Aufstemmen von Wänden Schimmel entdeckt wird. Erhöhen sich die Kosten durch zusätzlich notwendige Arbeiten um mehr als 20 Prozent des Kostenvoranschlags, muss der Kunde sofort darauf aufmerksam gemacht werden. Wird in so einem Fall vereinbart, dass die zusätzlich anfallenden Arbeiten durchgeführt werden sollen, stellt dies eine Auftragsänderung dar. Das führt zu Kosten, die über den Kostenvoranschlag hinausgehen. Für einen vereinbarten Festpreis gilt dies ausnahmsweise ebenso: Die vertraglichen Umstände haben sich durch die Auftragsänderung ergeben und der Festpreis kann angepasst werden.

Terminüberschreitungen sind ärgerlich und können ebenso zu ungeplanten Kosten führen. Daher ist es ratsam, den Fortschritt der Arbeiten im Blick behalten. Kommt es zu Verzögerungen im Ablauf, sollte eine Frist gesetzt werden, wobei ein bis zwei Wochen in der Regel als angemessen gelten. Anspruch auf Schadenersatz hat der Auftraggeber dann, wenn die Terminüberschreitung auf die Nachlässigkeit des Handwerkers zurückzuführen ist. Anders sieht es aus, wenn es triftige Gründe für die Verzögerung gibt. Dies kann zum Beispiel Krankheit des Handwerkers sein. Auch wenn notwendige Vorarbeiten durch andere Gewerke unterblieben sind, besteht kein Anspruch auf Schadenersatz. Möchte man sich hier Ärger ersparen, sollte man mit dem Handwerksbetrieb schriftlich eine Vertragsstrafe vereinbaren, die bei Terminüberschreitung fällig wird.

Sobald ein Mangel auffällt, sollte dieser beim Handwerker reklamiert werden. Wichtig ist, dass das Abnahmeprotokoll bei bekannten Mängeln nicht unterschrieben wird, denn die Unterschrift bestätigt, dass alles in Ordnung ist. Eine Nachbesserung kann dann nur noch bei verdeckten Mängeln verlangt werden. Bei Vorliegen eines Mangels kann bis zur Nachbesserung ein Teil des Rechnungsbetrages einbehalten werden.

Grundsätzlich ist der für den Mangel verantwortliche Handwerksbetrieb dafür zuständig, diesen auch wieder zu beheben. Dabei steht es dem Betrieb frei, ob dies durch Nachbesserung oder erneute Ausführung der Arbeiten geschieht. Als Auftraggeber sollte man dem Handwerker diese zweite Chance geben und sich auf keinen Fall selbst mit der Mängelbeseitigung befassen. Auch einen anderen Handwerksbetrieb mit der Mängelbeseitigung zu beauftragen, ist nicht ratsam. Diese rechtlich gesehen „unberechtigte Selbstvornahme“ bewirkt, dass die Kosten für die Mängelbeseitigung durch einen Dritten nicht dem ursprünglichen Handwerker in Rechnung gestellt werden können.

Gewährleistungsansprüche und Verjährungsfristen

Auch für Nachbesserungen sollte schriftlich eine Frist gesetzt werden, diese beträgt in der Regel 10 Tage, wobei das Recht zur Nacherfüllung gesetzlich geregelt ist. Mängel müssen im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung beseitigt werden.

Mit der Abnahme der geleisteten Arbeit beginnt die Verjährungsfrist. Die Länge der Verjährungsfrist der Mängelansprüche kann in bestimmtem Maße vertraglich vereinbart werden. Ohne gesonderte Vereinbarung greift die gesetzliche Verjährungsfrist. Sie kann unterschiedlich lange gelten: Bei Herstellung einer Sache beziehungsweise bei Instandsetzungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen geringen Ausmaßes sind es zwei Jahre, bei mangelhaften Arbeiten an Bauwerken fünf Jahre.

Wo gibt es Hilfe beim Streit mit Handwerkern?

Im Idealfall ist der Kunde mit der Handwerkerleistung zufrieden, nimmt den Auftrag ab und ist damit zur Zahlung verpflichtet. Eine Abnahme bedeutet rechtlich, dass die Leistung als im Wesentlichen vertragsgemäß gebilligt wird.

Gibt es aber aus Sicht des Auftraggebers Mängel, kann er die Abnahme verweigern. Dann muss verhandelt und bewiesen werden. Es lohnt sich, zunächst die Schlichtungsstelle der örtlichen Handwerkskammer einzuschalten und ein sogenanntes Güteverfahren anzustrengen. Dieser Weg kann günstiger und schneller sein, als einen Gutachter oder Rechtsanwalt einzuschalten. Wird allerdings auch hier keine Einigung erzielt, bleibt nur der gerichtliche Weg.

 

Haftungsausschluss: Die Blogartikel von Jensen & Doering besitzen lediglich einen informativen Charakter und stellen keine Rechts- oder Anlageberatung dar.

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