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Kann die Inflation eine Mieterhöhung rechtfertigen?

Kann die Inflation eine Mieterhöhung rechtfertigen?

Die Inflation in der Euro-Zone hat aktuell mit 10,7 Prozent einen neuen Höchstwert erreicht. In Deutschland stiegen die Verbraucherpreise im Oktober laut vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes um 10,4 Prozent gegenüber dem Vorjahresmonat. In Kombination mit den steigenden Lebenshaltungskosten würde eine entsprechende Anpassung der Mieten für viele Haushalte eine immense finanzielle Belastung bedeuten.

Doch ist eine Mieterhöhung aufgrund der Inflation überhaupt rechtens? Und gibt es je nach Mietvertrag unterschiedliche Regelungen? Erfahren Sie im folgenden Beitrag, was Vermieter dürfen und was nicht.

Ist eine Mieterhöhung wegen steigender Preise erlaubt?

Konjunktureinbrüche und Inflation führen nicht selten dazu, dass Vermieter höhere Zahlungen vom Mieter verlangen. Dabei ist eine Mieterhöhung nur in bestimmten Fällen durchsetzbar.

Mieterhöhungen sind im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Laut § 557 BGB darf ein Vermieter die Miete nur in drei Fällen erhöhen:

  • Wenn die Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete angepasst werden soll,
  • wenn eine Modernisierung durchgeführt wurde oder
  • wenn sich der Mieter freiwillig mit der Mieterhöhung einverstanden erklärt

Alle anderen Gründe für eine Mieterhöhung – dazu zählt auch die Inflation – sind in der Regel nicht zulässig.

Es gibt auch laut Mieterverein keine rechtliche Basis für eine inflationsbegründete Mieterhöhung. Wenn die ortsübliche Miete aufgrund des geltenden Mietspiegels berechnet wird, dürfen Vermieter demnach nicht zusätzlich einen Inflationszuschlag aufrechnen.

Auch monatliche Vorauszahlungen der Nebenkosten können nicht einfach von heute auf morgen erhöht werden, dies ist normalerweise erst nach der Erstellung der Nebenkostenabrechnung im nächsten Jahr möglich.

Ausnahme: Indexmieten

Im gewerblichen Bereich sind sogenannte Indexmieten seit Jahren üblich. Die steigenden Inflationsraten machen dieses Mietmodell jetzt auch bei Privatvermietern immer populärer. Der Vorteil dieses Mietmodells ist, dass der Vermieter real immer das bekommt, was zum Einzug vereinbart worden ist. Und für die Mieter sind Erhöhungen exakt nachvollziehbar. So brauchen private Vermieter auch nicht mehr aus Angst vor Ärger vor Mieterhöhungen zurückscheuen.

Bei der Indexmiete orientiert sich die Entwicklung der Miethöhe am allgemeinen Preisniveau. Wie hoch die Miete ist, hängt hier also direkt von der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes ab und damit von der Inflation. Jahrelang lag die Inflationsrate auf einem relativ niedrigen Niveau und für Mieter war ein Indexmietvertrag besonders attraktiv. Doch in Zeiten steigender Inflation kann das für sie richtig teuer werden, da nun zu den allgemein höheren Lebenshaltungskosten auch noch eine kräftige Mieterhöhung kommen kann.

Doch auch bei der Indexmiete kann der Vermieter nicht sofort und auch nicht mündlich eine Mieterhöhung verlangen. Er muss eine schriftliche Erhöhungs- bzw. Änderungserklärung abgeben, die sich auf die offiziellen Zahlen des Statistischen Bundesamtes stützt.

Wie ist es mit der Erhöhung von Mietnebenkosten?

Da die Kosten für Gas, Strom und Öl derzeit in die Höhe schießen, rechnen viele Mieter mit hohen Nachzahlungen. Grundsätzlich gilt, dass der Vermieter die Nebenkosten anpassen und dafür die monatlichen Abschlagszahlungen erhöhen darf. Dies natürlich nicht beliebig, sondern auf der Grundlage der Nebenkostenabrechnung. Geht es etwa um die Energiepreise, darf der Vermieter höhere Abschlagszahlungen verlangen, wenn die Vorauszahlungen im vergangenen Jahr nicht ausgereicht haben oder der Energielieferant bereits schriftlich Preisanpassungen angekündigt hat.

Eine Erhöhung der Nebenkosten muss in jedem Fall schriftlich angekündigt werden, das heißt per E-Mail oder als Brief.

 

Haftungsausschluss: Die Blogartikel von Jensen & Doering besitzen lediglich einen informativen Charakter und stellen keine Rechts- oder Anlageberatung dar.

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