Gemeinschaftsgarten – Streitigkeiten mit Vermieter und Nachbarn vermeiden
07. September 2021Sie wohnen in einer Wohnung eines Mehrfamilienhauses und haben zusammen mit den anderen Mietern einen Anspruch auf Mitbenutzung des Gartens? Ein Garten zu haben ist vor allem in Großstädten ein Privileg und in den Sommermonaten ein Segen. Um auch im Garten für ein friedliches Miteinander aller Parteien zu sorgen, müssen sich alle an bestimmte Regeln halten. Welche Regelungen es für die Nutzung eines Gemeinschaftsgartens geben kann und wo diese zu finden sind, erklären wir Ihnen im folgenden Beitrag.
Regelungen zum Gemeinschaftsgarten
Der Garten eines Mehrfamilienhauses gehört nicht automatisch zum Mietumfang dazu. Es gibt auch solche Gärten, die lediglich zur Zierde gepflegt werden und nicht für die Nutzung vorgesehen sind, oder solche, die nur an einen der Mieter vermietet werden – meistens an den Mieter der Erdgeschosswohnung. Verfügt das Mehrfamilienhaus, in dem Sie wohnen, über einen Gemeinschaftsgarten, zu dessen Nutzung Sie berechtigt sind, stehen die Regelungen zur Nutzung üblicherweise in Ihrem Mietvertrag. Neben den Regelungen im Mietvertrag sind ebenfalls Regelungen in der Hausordnung zu finden und bei der Gartennutzung zu beachten.
Sind weder im Mietvertrag noch in der Hausordnung Regelungen zur Nutzung des Gartens zu finden, müssen die beteiligten Mietparteien die Gartennutzung selbst in die Hand nehmen und sich untereinander einigen. Damit alle Interessen berücksichtigt werden, sollte die Festlegung der Nutzungsregeln für den Gemeinschaftsgarten in Absprache mit dem Vermieter oder der Hausverwaltung erfolgen.
Gibt es Verbote im Gemeinschaftsgarten?
Generell gilt, dass der Vermieter die Nutzung des Gartens durch seine Mietergemeinschaft nicht unzulässig einschränken darf. Welche Verbote der Vermieter aufstellen kann und welche Nutzungen er in dem Garten hinzunehmen hat, erläutern wir im Folgenden.
Spielende Kinder:
Auch wenn es durch spielende Kinder durchaus mal lauter werden kann, darf der Vermieter das Spielen im Garten nicht generell verbieten. Das Aufstellen von Spielgeräten ist erlaubt, solange die Hausordnung eingehalten wird und Nachbarn nicht in ihren Persönlichkeitsrechten eingeschränkt werden, sowie Ruhezeiten eingehalten werden. Außerdem muss der Aufsteller dafür sorgen, dass das Spielgerät keine Gefahr darstellt und Unfälle vermieden werden.
Veränderungen im Garten:
Es ist generell nicht gestattet, ohne Absprache Veränderungen am Gemeinschaftsgarten vorzunehmen. Veränderungen im Garten dürfen nur durchgeführt werden, wenn diese keine bauliche oder optische Veränderung darstellen. Möchte einer der Mieter beispielsweise einen Baum pflanzen, ein Gemüsebeet anlegen oder eine Gartenhütte in den Gemeinschaftsgarten bauen, sollte zunächst das Einverständnis des Vermieters eingeholt werden. Dieses sollte schriftlich festgehalten werden, da der Vermieter bei Auszug des Mieters verlangen kann, dass dieser den Garten wieder in den ursprünglichen Zustand bringt. Auch die Übernahme der Kosten sollte mit dem Vermieter abgesprochen werden. Alle Vereinbarungen sollten schriftlich erfolgen.
Feiern und Grillen:
Im Gemeinschaftsgarten dürfen Feste gefeiert und Gäste eingeladen werden, solange gesetzliche Bestimmungen und die Hausordnung eingehalten werden und die Nachbarn nicht gestört oder in ihren Persönlichkeitsrechten eingeschränkt werden.
Grillen im Garten ist grundsätzlich erlaubt, sofern eine sichere Vorrichtung zum Grillen verwendet wird, mit der eine übermäßige Rauchentwicklung vermieden werden kann. Während der Vermieter kein generelles Grillverbot aufstellen kann, darf er das Grillen auf Elektro- oder Gasgrills beschränken und offene Feuer verbieten.
Fahrräder, Sitzgruppen und Wäsche:
Das Abstellen von Fahrrädern kann der Vermieter auf dafür ausgewiesene Fahrradkeller beschränken und im Gemeinschaftsgarten aus Versicherungsgründen untersagen. Stehen dazu jedoch keine Regelungen im Mietvertrag oder in der Hausordnung, dürfen Fahrräder im Garten abgestellt werden.
Ebenso dürfen Sitzgruppen von den Mietern eingerichtet werden, um im Garten beisammen sitzen zu können, wenn dies im Mietvertrag oder in der Hausordnung nicht ausdrücklich untersagt ist.
Auch zum Aufhängen der Wäsche im Gemeinschaftsgarten darf der Vermieter Regeln aufstellen. So kann er das Aufhängen von Wäsche im Garten, im Gegensatz zum Balkon, untersagen oder auf bestimmte Bereiche beschränken, solange ein Trockenraum im Mehrfamilienhaus vorhanden ist.
Wer ist für die Gartenpflege verantwortlich?
Hat der Vermieter den Garten des Mehrfamilienhauses nicht an einen einzelnen Mieter vermietet, hat er selbst für die Pflege des Gartens zu sorgen, es sei denn, es wurden andere Regelungen im Mietvertrag vereinbart. Er ist nicht verpflichtet, dies eigenhändig zu machen und kann eine Firma mit der Pflege des Gemeinschaftsgartens beauftragen. Die Kosten für die Gartenpflege kann der Vermieter jedoch auf die Mieter umlegen, selbst, wenn diese nicht befugt sind, den Garten zu nutzen.
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