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Das „Nebenkostenprivileg“ für Kabelanschlüsse wird abgeschafft. Was bedeutet das für Mieter und Vermieter?

Das „Nebenkostenprivileg“ für Kabelanschlüsse wird abgeschafft. Was bedeutet das für Mieter und Vermieter?

Im Rahmen der Novellierung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) erfolgte die Streichung des Nebenkostenprivilegs für Kabelanschlüsse. Diese neue Regelung trat bereits am 1. Dezember 2021 in Kraft, doch es gibt eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2024. Bis zu diesem Termin können Vermieter die Kosten noch auf ihre Mieter umlegen - vorausgesetzt, die Infrastruktur für das Kabelfernsehen wurde bis zum 1. Dezember 2021 errichtet und es wurde mietvertraglich vereinbart, dass der Mieter die Betriebskosten übernimmt. Doch was erwartet Mieter und Vermieter zukünftig? Erfahren Sie dies und mehr im nachfolgenden Beitrag.

Was versteht man unter dem „Nebenkostenprivileg“?

Dieser Begriff bezeichnet die Umlagefähigkeit des Kabelanschlusses in der Betriebskostenabrechnung. Die gesetzliche Regelung dafür ist in der Betriebskostenverordnung (BetrKV), §2 Nr.15, zu finden.

Häufig haben Hauseigentümer und Hausverwaltungen sogenannte Sammelverträge mit Kabelnetzbetreibern abgeschlossen. Über die Nebenkostenabrechnung zahlen dann Mieter oder Wohnungseigentümer die Kosten für den Kabelanschluss an die Hausverwaltung, die ihrerseits dann das Geld an die Kabelnetzbetreiber weiterleitet. Man spricht hier von einem sogenannten Sammelinkasso.

Warum ist es dieses Nebenkostenprivileg in der heutigen Zeit überholt?

Bei der Einführung des Kabelfernsehens war es echte Innovation, denn über den Kabelanschluss konnten statt bisher 3-5 nun bis zu 30 analoge Fernsehprogramme empfangen werden. Doch seitdem ist die Entwicklung vorangeschritten und die TV-Übertragung ist inzwischen komplett digital. Auch neue Möglichkeiten, wie zum Beispiel Fernsehen über das Internet, haben sich eröffnet.

Wer allerdings über einen Kabelanschluss verfügt, muss dafür auch über die Nebenkostenabrechnung zahlen. Damit ist der Anreiz, auf alternative Übertragungswege zu wechseln, gering. Denn ein Wechsel auf modernere Systeme kann zur Folge haben, dass man doppelt für den TV-Empfang bezahlen muss. Mit der Abschaffung des Nebenkostenprivilegs ändert sich dies nun.

Welche Optionen gibt es für die künftige Versorgung?

Ab dem 1. Juli 2024 sind nur noch die Kosten für den Betriebsstrom der Anlagen und ggf. Wartungskosten für Gemeinschaftsantennen umlagefähig. Für Vermieter besteht daher Handlungsbedarf, wenn sie nicht auf den Kosten für das TV-Signal sitzen bleiben wollen. Welche Möglichkeiten bieten sich also?

  • Es bleibt (fast) alles, wie es war: Der Vermieter verpflichtet sich vertraglich, den Vermieter weiterhin mit dem TV-Signal durch Kabelanschluss zu versorgen und bekommt dafür ein monatliches Entgelt. Ein solcher Vertrag muss allerdings vom Mieter kündbar sein und darf eine Anfangslaufzeit von 24 Monaten nicht überschreiten. Bei stillschweigender Verlängerung kann der Vertrag monatlich vom Mieter gekündigt werden. Dieses gesetzliche Kündigungsrecht ist für den Vermieter ein Nachteil, denn wird davon Gebrauch gemacht, bleibt der Vertrag mit dem Signalanbieter in der Regel bindend.
  • Mieter kümmern sich selbst um die Versorgung: Hier gibt es verschiedene Optionen. Bei bereits installiertem Kabel-Hausnetz kann der Mieter direkt mit dem Kabelnetzbetreiber einen Vertrag abschließen. Auch ein Empfang über Zimmer- oder Dachantennen oder über Satellit ist gegebenenfalls möglich. Eine weitere Option wäre der Empfang über das Internet.
  • Glasfaserausbau: Glasfasernetze ermöglichen den modernen Übertragungsweg und sind auch für den schnellen Internetzugang wichtig. Dieser ist für Viele in der heutigen Zeit eine elementare Voraussetzung für ihr Berufs- und Privatleben. Ist also das Glasfasernetz verfügbar, sollte der Vermieter diese Option mit den Mietern besprechen. Da Aufwendungen für Wartungsarbeiten oder Störungsbehebungen nicht umgelegt werden können, ist es ratsam, die Kosten im Blick zu haben.

Was gilt für vermietete Eigentumswohnungen?

Für Besitzer von Eigentumswohnungen gilt wie üblich das, was die Eigentümergemeinschaft beschließt. Wird das Sonderkündigungsrecht für Mehrnutzerverträge nicht bis zum 30.06.2024 wahrgenommen, laufen die Verträge weiter. Das bedeutet, die Gebühren für den TV-Empfang müssen weiter von den Eigentümern an die Kabelnetzbetreiber gezahlt werden, dürfen aber nicht mehr über die Nebenkosten mit den Mietern abgerechnet werden.

Verteuert sich nun der Kabelanschluss?

Mit der Abschaffung des Nebenkostenprivilegs können Mieter und Mieterinnen auf andere Versorgungsarten umsteigen. Daher befürchten Kabelnetzbetreiber, dass zahlreiche bisher auf lange Sicht sicher geglaubte Verträge von den Bewohnern gekündigt werden. In der Folge verbreiten sie über die Medien Warnungen vor sehr teuren Kabelanschlüssen. Diese sollen die Politik davon überzeigen, die geplante Gesetzesänderung nicht durchzuführen. Doch nach Einschätzung der Verbraucherzentrale wird sich der Kabelanschluss nur moderat, um maximal 2-3 Euro pro Monat, erhöhen.

 

Haftungsausschluss: Die Blogartikel von Jensen & Doering besitzen lediglich einen informativen Charakter und stellen keine Rechts- oder Anlageberatung dar.

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